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  • BFS Ecoline Aktionsangebote

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Liefer- und Verkaufsbedingungen

Als Lieferbedingungen gelten die nachstehend auszugsweise aufgeführten „Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“, sowie nicht andere Bedingungen festgelegt sind.

Umfang und Lieferpflicht

Diese Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, auch wenn sie im Einzelfall nicht besonders in bezug genommen worden sind.

Preis

Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Werk, inkl. Verpackung. Die vereinbarten Preise beziehen sich nur auf den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Sie basieren auf den gegenwärtigen Material- und Lohnkosten. Sollten sich diese während der Vertragszeit erhöhen, behalten wir uns vor, den am Liefertag gültigen Preis zu berechnen. Irrtümer in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw., ebenso Schreibfehler, binden uns nicht.

Die Preise sind in Euro der europäischen Zentralbank angegeben. Sie gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt uns als Sicherheit für unsere jeweiligen sämtlichen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung.

Der Käufer hat das Recht, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Er darf sie jedoch weder zur Sicherheit übereignen, noch verpfänden. Pfändungen von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Ware ist alsdann auf unser Verlangen zum Schutze gegen weitere Pfändungen an der von uns bestimmten Stelle auf Kosten des Käufers einzulagern. Gerät der Käufer mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, Rückgabe der Ware bis zu unserer vollständigen Befriedigung zu verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Diese Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns, ohne dass uns daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Vorsorglich überträgt der Käufer schon jetzt auf uns das Eigentum an den entstehenden neuen Erzeugnissen unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er dieselben für uns verwahrt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer gilt Vorstehendes gleichfalls und zwar, sofern die von uns gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, mit der Maßgabe, dass uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zusteht.

Die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Erfolgt der Verkauf nach Verarbeitung unserer Ware mit anderen Ware nicht die Hauptsache darstellt, für den unserem Miteigentum entsprechenden Teil der Forderung. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Der Käufer ist, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Andernfalls ist er verpflichtet, auf Anforderung die Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsanschriften mitzuteilen. Wir sind berechtigt, den Abnehmern von der Abtretung Kenntnis zu geben. Hierzu bevollmächtigt uns der Käufer ausdrücklich. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung.

Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Ansprüche um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, in der Höhe des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlung ist, wie umseitig in der Rubrik „Zahlungsbedingungen“ festgelegt, zu leisten.

Erklärt sich der Lieferer mit der Hereinnahme von Wechseln einverstanden, so gehen Diskontspesen und -zinsen zu Lasten des Käufers.

Werden die vereinbarten Zahlungstermine überschritten, so treten die Verzugsfolgen ein, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte werden z. Z. jährlich Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Landeszentralbank-Diskont oder die jeweils üblichen Bankzinsen berechnet.

Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, sämtliche Forderungen, auch solche, für die er gegebenenfalls Wechsel hereingenommen hat, sofort fällig zu stellen. Der Lieferer ist in einem solchen Falle berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorkasse zu verlangen.

Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, vom Lieferer nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers ist nicht statthaft; ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

Lieferzeiten

Unsere Angaben über Lieferzeiten und -termine sind nur als annähernde zu betrachten, es sei denn, sie sind als Fixtermine bezeichnet. Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so hat er Käufer keinen Schadensersatzanspruch, außer es liegt eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzung unsererseits vor.

Die Rückgabe der Ware vom Käufer ist nur möglich innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum. Darüber hinaus erfolgt keine Rücknahme.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

Die Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Verbrauchmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Bei begründeten Beanstandungen behält sich der Verkäufer vor, auf seine Kosten in angemessener Frist Ersatz zu liefern gegen Herausgabe der mangelhaften Sache. Wir erfüllen unsere Gewährleistungspflicht durch Nachbesserung der Mängel. Wird auch durch zweimalige Nachbesserung Mangelfreiheit nicht hergestellt, so bleiben dem Käufer die Rechte Wandlung und Minderung. Der Käufer muß uns den Mangel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel, die jedoch unverzüglich nach ihrer Entdeckung ebenfalls schriftlich mitzuteilen sind. Geschieht dies nicht, sind die Mängelrügen ausgeschlossen. Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer nur uns gegenüber zu.

Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.

Sonstige Schadensersatzansprüche, Rücktritt

Wird dem Lieferer seine ihm obliegende Leistung in Folge grober Fahrlässigkeit unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Grobe Fahrlässigkeit eines Zulieferanten berechtigt den Besteller zum Rücktritt nur, wenn der Lieferant die erforderliche Sorgfalt bei der Überwachung des Zulieferanten außer Acht gelassen hat.

Will der Besteller von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach der Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses, das die Unmöglichkeit der Leistung begründet, unverzüglich dem Besteller mitzuteilen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.